Das Urteil des Bundessozialgerichts zur Einbindung von Psychologischen Psychotherapeuten in die interdisziplinäre multimodale Schmerztherapie Eine kritische Kommentierung
Krankenhäuser haben im Rahmen ihres Angebots für eine interdisziplinäre multimodale Schmerztherapie (teilstationär und stationär) immer wieder mit strengen Detailprüfungen der zu kodierenden Prozedurenkodes (OPS 8‑918.xx; 8‑91c) durch Krankenkassen und den Medizinischen Dienst zu kämpfen. Dabei werd...
Saved in:
Published in | Schmerz (Berlin, Germany) Vol. 36; no. 2; pp. 121 - 127 |
---|---|
Main Authors | , , , , , |
Format | Journal Article |
Language | English |
Published |
Heidelberg
Springer Medizin
30.09.2021
|
Subjects | |
Online Access | Get full text |
Cover
Loading…
Summary: | Krankenhäuser haben im Rahmen ihres Angebots für eine interdisziplinäre multimodale Schmerztherapie (teilstationär und stationär) immer wieder mit strengen Detailprüfungen der zu kodierenden Prozedurenkodes (OPS 8‑918.xx; 8‑91c) durch Krankenkassen und den Medizinischen Dienst zu kämpfen. Dabei werden regelmäßig die Notwendigkeit der (teil-)stationären Behandlung im jeweiligen Sektor, dokumentierte Therapieanteile und die Qualifikation der Therapeuten überprüft. Das Bundessozialgericht hat am 27.10.2020 zur konkreten Qualifikation von psychologischen Psychotherapeuten (BSG vom 27.10.2020, Az.: B 1 KR 25/19 R) entschieden. Das Urteil und seine potenziellen Auswirkungen werden in der vorliegenden Übersicht erläutert und diskutiert. |
---|---|
ISSN: | 0932-433X 1432-2129 |
DOI: | 10.1007/s00482-021-00593-y |