사문서의 진정성립의 추정과 그 복멸
이해관계에 따라 또는 기억의 약화로 사실과 달리 진술할 가능성이 상대적으로 많은 증인보다는 문서가 증거로서 더 중요하게 취급되고 있는 것이 소송실무의 현실이고 또 소송에서 문서의 진정성립 여부를 둘러싸고 다툼이 벌어지는 일도 적지는 않다. 그럼에도 불구하고, 문서의 진정성립을 추정하는 민사소송법 제358조를 증거법칙적 추정으로서 전제사실이 인정된 경우의 문서의 진정추정이 입증책임의 전환을 가져오지 않는 것으로 보는 견해가 다수설이고, 판례는 사실상 추정이 작용하는 전제사실의 인정에 대한 부분과 그 전제사실이 인정된 경우의 위 법조의...
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Published in | Tonga pŏphak no. 50; pp. 291 - 321 |
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Main Author | |
Format | Journal Article |
Language | Korean |
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동아대학교 법학연구소
01.02.2011
법학연구소 |
Subjects | |
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ISSN | 1225-3405 2713-5470 |
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Summary: | 이해관계에 따라 또는 기억의 약화로 사실과 달리 진술할 가능성이 상대적으로 많은 증인보다는 문서가 증거로서 더 중요하게 취급되고 있는 것이 소송실무의 현실이고 또 소송에서 문서의 진정성립 여부를 둘러싸고 다툼이 벌어지는 일도 적지는 않다. 그럼에도 불구하고, 문서의 진정성립을 추정하는 민사소송법 제358조를 증거법칙적 추정으로서 전제사실이 인정된 경우의 문서의 진정추정이 입증책임의 전환을 가져오지 않는 것으로 보는 견해가 다수설이고, 판례는 사실상 추정이 작용하는 전제사실의 인정에 대한 부분과 그 전제사실이 인정된 경우의 위 법조의 규정에 따른 추정에 대한 부분을 명백히 구분하여 판시하지 않고 있는 관계로 실무가들은 위 추정에 관련한 판례의 입장을 가늠하기가 쉽지 않다. 이러한 관계로 상고심에서 2심법원의 진정성립 인정에 관련하여 잘못이 있다 하여 원심판결을 취소하는 경우가 제법 있는 것이 현실이고, 결과적으로 잘못이 없다고 하더라도 그 진정성립 여부의 판단과정에서 곤혹스러워하는 경우가 상당히 있을 것으로 추측된다. 이에 판례의 입장을 분석, 정리해 보았으나 판례를 제대로 분석·이해한 것인가 하는 의심이 없지도 않다. 그러나 우리 민사소송법 제357조가 문서의 진정을 증명하도록 요증사실로 규정하고 있고, 이의 입증에 관련하여 그 입증의 부담을 경감하기 위하여 같은 법 제358조에서 인영의 진정성립을 전제사실로 하여 문서 전체의 진정성립을 추정하는 규정을 두고 있는데, 위 조문은 그 추정사실이 실체법상의 요건사실이 아닐 뿐이고, 그 추정에 있어서 일정한 전제사실이 입증되면 입증을 요하는 다른 요증사실을 추정하는 것은 진정한 법률상 추정과 다를 바 없으므로 전제사실이 인정되는 경우의 추정은 법률상의 추정과 같이 취급하여 추정사실의 부존재, 즉 반대사실의 존재에 대한 입증책임을 문서 제출자의 상대방 당사자가 부담하고, 그 입증은 반증이 아닌 본증에 의하여 법관의 확신에 이르는 심증이 형성되게 하여야 한다고 본다. 다만 1단의 추정이 작용하는 전제사실의 인정에 관련하여는 반증으로써 전제사실에 대한 법관의 심증을 흔들어(의심을 품게 하여) 진위불명의 상태가 되게 하거나, 경험칙에 의한 전제사실에 대한 사실상의 추정이 작용하지 못하도록 간접반증 사실을 증명하면, 결과적으로 위 법조에 의한 추정이 될 수 없게 되어 추정이 깨어지는 것이라는 취지를 판례가 설시한 것이라고 이해하면 혼란이 정리된다고 본다. 다만 판례의 본지가 그렇지 않는 것을 주관적 견해에 오도되어 잘못 이해한 것일 가능성도 있어서 다른 분들의 명쾌한 분석과 정리를 기대하고 또한 대법원도 위와 같은 애매한 부분을 명백히 구분하는 등으로 실무가들의 헷갈림이 없도록 해 주기를 희망한다. Im Vergleich zu Zeugen, wessen falsche Aussagen auf Grund der unterschiedlichen Interessenlagen und der Erschwerung der Erinnerungen nur schwer ausgeschlossen werden können, werden Urkunden als noch wichtigeren Beweismitteln behandelt. Nicht selten wird in einem Prozess streitig gemacht, ob eine Urkunde rechtlich echt entstanden ist. Aber trotzdem sieht die herrschende Lehre die Echtheitsvermutung einer Privaturkunde gemäß §358 kZPO als eine beweisrechtliche Vermutung, mit der Folgerung, dass sie auch unter Vorliegen der vorausgesetzten Tatsachen nicht eine Beweislastumkehr herbeiführt. Für die Juristen in der Praxis sind die Töne der Rechtsprechungen bezüglich der Echtheitsvermutung einer Privaturkunde nicht leicht einzuschätzen, da die Rechtsprechung zwischen zwei verschiedenen Teilen von dem Inhalt nicht klar abgrenzt, nämlich dem Teil von tatsächlichen Vermutungen durch Anerkennung des Vorliegens der Vermutungsgrundlage und dem Teil von Vermutungen durch die oben genannte gesetzliche Vermutungsregel unter Anerkennung des Vorliegens der grundlegenden Tatsachen. Dies führt zur Folge, dass eine unübersehbare Zahl von Urteilen der Gerichte zweiter Instanz in der Revisionsinstanz angefochten werden, weil es in den Urteilen Mängel bezüglich Anerkennung der Echtheit der Urkunden vorläge. Auch in den Fällen, wo die endgültigen Urteile nicht an solchen Mängeln haften, nimmt der Verfasser an, es gab viele Fälle, in denen die Bewertungen über die Echtheit der Urkunden schwierig zu beurteilen waren. Diese problematische Situation veranlasste den Verfasser zu dieser kritischen Untersuchung, wobei die Frage immer unbeseitigt bleibt, ob hier die Rechtsprechungen ohne jede Mängel auseinandergesetzt und bewertet worden sind. §357 kZPO bestimmt die Echtheit einer Urkunde als Beweistatsache, und eine materiell-rechtliche, tatbestandsmerkmal begründende Tatsache eingestuft. Bezüglich ihres Beweises sieht §358 kZPO, zur Erleichterung der Beweislast, sieht die Vermutung des echten Entstehens der ganzen Urkunde vor, die nicht zu den Tatbestandsmerkmalen begründenden Tatsachen gehören, unter der Voraussetzung der Echtheit des Siegelabdrucks. Abgesehen davon, dass die vermutete Tatsache keine materiell-rechtliche, Tatbestandsmerkmal begründende Tatsache ist, ist die Vermutung in dieser Regelung nicht etwas Anderes als eine echte gesetzliche Vermutung, indem, wenn spezifische Tatsachen unter Beweis gestellt worden sind, andere zu beweisende Tatsachen auch vermutet werden. Mithin müßte meines Erachtens eine Vermutung in dem Fall von einer vorliegenden grundlegenden Tatsache gleich wie eine gesetzliche Vermutung behandelt werden; Infolgedessen müßte der Gegner des Beweisführers die Beweislast für das Nichtvorliegen von der vermuteten Tatsache tragen, nämlich die Beweislast für das Vorliegen von Gegentatsache. Hierbei muss meines Erachtens die Beweisführung nicht in der Form von Gegenbeweis, sondern als Hauptbeweis vorgenommen werden, wobei die Beweise als Anlass zur Überzeugung des Richters adäquat sein muss. Aber wenn es um Anerkennung der grundlegenden Tatsachen geht, muss der Gegner einfach durch Gegenbeweisführung die Beweiswürdigung des Richters erschüttern oder Zweifel hervorrufen und dadurch einen dubiosen Zustand herbeiführen oder durch Indizführung tatsächliche Vermutung einer grundlegenden Tatsache auf Grund von Erfahrungssätzen verhindern, damit die Vermutung gemäß der obigen gesetzlichen Vermutungsregel widerlegt wird. Dies besagt meines Erachtens die Rechtsprechung. Nach diesem Verständnis der Rechtsprechung könnte die Verworrenheit in Ordnung gebracht werden. Der Verfasser selbst sieht von der Möglichkeit nicht völlig aus, dass die Erläuterungen über Rechtsprechung in dieser Untersuchung auf dem Grund, dass sich der Verfasser selbst durch eigene subjektive Meinung verleitet sein könnte. Plausiblere Auseinandersetzungen und Erklärungen in der Wissenschaft sind von dem Abfasser ... KCI Citation Count: 2 |
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Bibliography: | G704-002078.2011..50.014 |
ISSN: | 1225-3405 2713-5470 |