Strafbemessung und Strafnachsicht im Rahmen der Verbandsverantwortlichkeit für Finanzvergehen
Gemäß § 28a Abs 1 FinStrG ist die Verbandsgeldbuße in Finanzstrafsachen nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Damit wird ausgedrückt, dass die Buße nicht – wie in § 4 VbVG vorgesehen – nach dem Tagessatzsystem, sondern dem Sankti...
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Published in | Juristische Blätter Vol. 139; no. 3; pp. 203 - 204 |
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Main Authors | , |
Format | Journal Article |
Language | German |
Published |
Verlag Österreich
01.03.2017
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Summary: | Gemäß § 28a Abs 1 FinStrG ist die Verbandsgeldbuße in Finanzstrafsachen nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Damit wird ausgedrückt, dass die Buße nicht – wie in § 4 VbVG vorgesehen – nach dem Tagessatzsystem, sondern dem Sanktionensystem des FinStrG folgend zu bestimmen ist. Die gänzliche bedingte Nachsicht der Verbandsgeldbuße ist in Verbandsverantwortlichkeitssachen, denen gerichtlich strafbare Finanzvergehen zugrunde liegen, nicht möglich. § 6 VbVG sieht eine solche nur für in Tagessätzen bemessene Geldbußen vor. § 5 VbVG regelt die Bemessung der „Anzahl der Tagessätze“ und ist daher auf Verbandsgeldbußen nach dem FinStrG nicht unmittelbar anwendbar. Einer Heranziehung der in § 5 Abs 2 und 3 VbVG genannten Erschwerungs- und Milderungsgründe bei der Bemessung (auch) einer nach dem FinStrG zu bestimmenden Verbandsgeldbuße steht aber nichts entgegen. |
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ISSN: | 0022-6912 1613-7639 |
DOI: | 10.33196/jbl201703020301 |