Seroprävalenz von Antikörpern gegen schwangerschaftsrelevante virale Infektionserreger bei Mitarbeiterinnen im Gesundheitswesen

Zusammenfassung Medizinisches Personal hat im Rahmen seiner Tätigkeit Kontakt mit infektiösen Patienten. Die Arbeitsplatzsituation schwangerer Mitarbeiterinnen bedarf besonderer Aufmerksamkeit, da normalerweise mild verlaufende Infektionen in der Schwangerschaft zu Schädigungen des Ungeborenen führe...

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Published inBundesgesundheitsblatt, Gesundheitsforschung, Gesundheitsschutz Vol. 55; no. 8; pp. 923 - 931
Main Authors Wicker, S., Friedrichs, I., Rabenau, H.F.
Format Journal Article
LanguageGerman
Published Berlin/Heidelberg Springer-Verlag 2012
Springer Nature B.V
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Summary:Zusammenfassung Medizinisches Personal hat im Rahmen seiner Tätigkeit Kontakt mit infektiösen Patienten. Die Arbeitsplatzsituation schwangerer Mitarbeiterinnen bedarf besonderer Aufmerksamkeit, da normalerweise mild verlaufende Infektionen in der Schwangerschaft zu Schädigungen des Ungeborenen führen können. Zwischen März 2007 und Juli 2011 wurden 424 schwangere Beschäftigte am Universitätsklinikum Frankfurt untersucht. Es fanden serologische Testungen auf Antikörper gegen Varizellen (VZV), Masern, Mumps, Röteln (MMR), Zytomegalievirus (CMV) und Parvovirus B19 statt. Die erhobenen Seroprävalenzdaten unseres Gesamtkollektives bezüglich VZV, MMR, CMV und Parvovirus B19 entsprachen denen in der deutschen Allgemeinbevölkerung. Ärztinnen wiesen jedoch gegenüber den Erregern der beiden nicht impfpräventablen Infektionskrankheiten [CMV: 37,5% (KI 27,4–48,5); Parvovirus B19: 69,3% (KI 58,6–78,7)] niedrigere IgG-Seroprävalenzen auf als Mitarbeiterinnen aus der Pflege [CMV: 53,4% (KI 46,1–60,6), Parvovirus B19: 75,1% (KI 68,4–81,1)]. Bemerkenswerterweise fanden sich nur bei jeder fünften Mitarbeiterin IgG-Antikörper gegen alle 6 untersuchten viralen Erreger, bei den Ärztinnen sogar nur bei jeder sechsten. Pauschale Beschäftigungsverbote aufgrund fehlender Immunitäten würden dazu führen, dass die überwiegende Zahl der schwangeren Beschäftigten nicht im Gesundheitswesen bzw. in der Kinderbetreuung eingesetzt werden könnte.
ISSN:1436-9990
1437-1588
DOI:10.1007/s00103-012-1509-0