Die straf- und standesrechtliche Bewertung ärztlicher Suizidbeihilfe Anmerkungen anlässlich der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Gross gegen die Schweiz vom 14.05.2013
Zusammenfassung Mit Urteil vom 14.05.2013 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt, dass es mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht in Einklang steht, wenn sich eine nationale Rechtsordnung nicht abschließend zur Zulässigkeit ärzt...
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Published in | Forensische psychiatrie, psychologie, kriminologie Vol. 7; no. 4; pp. 273 - 281 |
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Main Authors | , |
Format | Journal Article |
Language | German |
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Berlin/Heidelberg
Springer Berlin Heidelberg
01.11.2013
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Summary: | Zusammenfassung
Mit Urteil vom 14.05.2013 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt, dass es mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht in Einklang steht, wenn sich eine nationale Rechtsordnung nicht abschließend zur Zulässigkeit ärztlicher Suizidbeihilfe in Fällen äußert, in denen der Sterbewillige nicht irreversibel und lebensbedrohlich erkrankt ist. Zwar erging die Entscheidung gegen die Schweiz und entfaltet daher für die nicht am Verfahren beteiligten Konventionsstaaten keine unmittelbare Wirkung. Da die Ausführungen des EGMR aber maßgebliche Leitlinien für die Interpretation der EMRK auf nationaler Ebene liefern und die Frage nach der Zulässigkeit ärztlicher Suizidbeihilfe bis heute nicht abschließend geklärt ist, nimmt der Beitrag die Entscheidung zum Anlass, um die Frage nach der hinreichenden Bestimmtheit der in Deutschland existierenden Vorschriften zu beleuchten. Dabei wird festgestellt, dass die einschlägigen Bestimmungen des (Kern-)Strafrechts keine Zweifel an der Straflosigkeit einer Suizidbeihilfe lassen, die einem eigenverantwortlich Handelnden gewährt wird, eine entsprechende Klarstellung des Bundesgerichtshofs (BGH) aber noch aussteht. Weniger eindeutig fällt die Bewertung der in die Betrachtung einbezogenen standesrechtlichen Vorschriften aus. Da die 2011 vom Bundesärztetag beschlossene Reform der Musterberufsordnung (MBO) die Frage nach der standesrechtlichen Zulässigkeit ärztlicher Suizidbeihilfe nicht zufriedenstellend gelöst hat, haben sich zahlreiche Landesärztekammern gegen eine Implementierung des einschlägigen § 16 MBO entschieden. Die hiermit einhergehende Rechtszersplitterung und -unsicherheit liefern einen weiteren Beleg für die Notwendigkeit einer bundeseinheitlichen Regelung, die verlässliche Kriterien für die standesrechtliche Bewertung ärztlicher Suizidbeihilfe benennt. |
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ISSN: | 1862-7072 1862-7080 |
DOI: | 10.1007/s11757-013-0230-7 |