Cannabispräparate für die Therapie chronischer Schmerzen Problemfelder bei medizinischen Begutachtungen aus der Erfahrung des MDK Nord
Zusammenfassung Hintergrund Am 10. März 2017 trat § 31 Abs. 6 SGB V in Kraft, der Ärzten jeder Fachrichtung die Verordnung von Cannabispräparaten als Fertig- oder Rezepturarzneimittel für Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erlaubt. Die Erst...
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Published in | Schmerz (Berlin, Germany) Vol. 33; no. 5; pp. 437 - 442 |
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Main Authors | , |
Format | Journal Article |
Language | German |
Published |
Heidelberg
Springer Medizin
01.10.2019
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Summary: | Zusammenfassung
Hintergrund
Am 10. März 2017 trat § 31 Abs. 6 SGB V in Kraft, der Ärzten jeder Fachrichtung die Verordnung von Cannabispräparaten als Fertig- oder Rezepturarzneimittel für Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erlaubt. Die Erstverordnung unterliegt einem Genehmigungsvorbehalt der betreffenden Krankenversicherung, welche wiederum den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit einer medizinischen Begutachtung beauftragt.
Fragestellung
Bereits kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes wurde von verschiedenen Seiten über Unwägbarkeiten bei der Kostenübernahme einer Therapie mit Cannabispräparaten berichtet. Auf Basis der Erfahrungen des MDK Nord werden Problemfelder, die patientenseitig, behandlerseitig oder durch Verordnung bestimmter Cannabispräparate auftreten, beleuchtet.
Material und Methoden
Retrospektive Betrachtung unter Berücksichtigung aktueller Literatur von etwa 2200 Fällen, die 2018 beim MDK Nord aus Hamburg und Schleswig-Holstein eingegangen sind.
Ergebnisse
Eine relevante patientenseitige Problematik ergab sich aus der unscharfen Definition des Begriffs „schwerwiegende (chronische) Erkrankung“. An mehreren Stellen im SGB V findet sich zwar der Begriff der schwerwiegenden Erkrankung, jedoch wird dieser nicht konkretisiert. Nicht berücksichtigt sind außerdem Konstellationen wie z. B. die Multimorbidität. Ein anderes Problem bestand in der zum Teil kaum nachvollziehbaren Erwartungshaltung an die Therapie mit Cannabispräparaten. Eine behandlerseitige Problematik ergab sich aus fehlenden, unzureichenden oder widersprüchlichen Informationen zu Erkrankung und/oder Therapie, weshalb etwa ein Drittel der Anträge zunächst nicht begutachtet werden konnte. Hinsichtlich verordneter Cannabispräparate waren Cannabisblüten in Bezug auf Dosierung und Wirkspiegel problembehaftet, zudem stieg die Zahl von Anträgen auf eine Therapie mit reinem Cannabidiol an.
Diskussion
Viele berichtete Probleme in Bezug auf die Verordnung von Cannabispräparaten waren auch beim MDK Nord zu beobachten. Es zeigte sich eine nach wie vor bestehende Unsicherheit und darüber hinaus auch eine nicht hinreichende Kenntnis hinsichtlich Verordnungsmöglichkeiten von Cannabispräparaten. Demzufolge wäre zu erwägen, die Verordnung auf bestimmte Fachrichtungen zu beschränken. Im Einzelfall kann eine solche Therapie nach sorgfältiger Nutzen-Risiko-Abwägung z.B. bei neuropathischen Schmerzen therapeutisch durchaus sinnvoll erscheinen. |
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ISSN: | 0932-433X 1432-2129 |
DOI: | 10.1007/s00482-019-00397-1 |